Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen:

Liefer- und Zahlungsbedingungen:

1. ALLGEMEINES

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie vorher schriftlich anerkannt haben.
  2. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise verstehen sich netto ab Esslingen ausschließlich Verpackung.
  4. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Veränderung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsabschluß die Werkstoffpreise oder die Personalkosten ändern.
  5. Wird ein Auftrag vom Besteller storniert, wozu es unserer Zustimmung bedarf, so ist uns der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch 25% des Netto-Auftragswertes.
  6. Wir behalten uns unsere ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Verkabelungspläne, Tabellen, Schaltbilder und alle anderen Fabrikationsunterlagen, die dem Besteller oder dem zukünftigen Besteller unserer Waren geschickt oder gezeigt werden, vor. Solche Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Verkabelungspläne, Tabellen, Schaltbilder und Fabrikationsunterlagen sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung Dritten nicht zu überlassen, zu zeigen oder sonstwie zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.

2. LIEFERUNG

  1. Wir sind bemüht Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten; jedoch sind wir berechtigt, solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche Verschiebungen, z.B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden sowie während der Bearbeitung des erteilten Auftrags ergeben sollten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt.
  2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  3. Teillieferungen sind uns zu den Bedingungen des Gesamtauftrages gestattet. Teilrechnungen sind zulässig.
  4. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit bemerkbar machen. Statt die Instandsetzung auszuführen, dürfen wir auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert.

3. VERSAND

  1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und, soweit keine Weisung erteilt ist, nach unserem Ermessen. Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.
  2. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne des Abschnitts X, sondern nach unserer Wahl von einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
  4. An- und Abfahrtkosten für Reparatur- und Installationsarbeiten werden grundsätzlich ab Esslingen in Rechnung gestellt.

4. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mit der Beanstandung von Mängeln muß zugleich deren kostenlose Beseitigung verlangt werden.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt V verpflichtet.

5. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
  2. Die Gewährfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch uns und beträgt grundsätzlich 12 Monate. Hiervon ausgenommen sind Fremderzeugnisse mit einer kürzeren Gewährfrist wie z.B. Disk Drives (Gewährfrist 90 Tage), Objektive, Kopfräder u.ä., für die die Gewährfristen der Lieferanten gelten.
  3. Gewährleistungsart:
    1. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
    2. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder an eine von uns für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des Hin- und Rückversands gehen zu Lasten des Kunden. Transportversicherung wie III, 1.
  4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.
  5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, daß der Mangel nicht in unsachlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
  6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Datensicherung auf jeglichen Datenspeicher liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
  7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
  8. Für Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung, insbesondere alle Ersatzansprüche, ab.

6. HAFTUNG

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

7. AUSFUHR

  1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die des Gemeinsamen Marktes exportiert werden.
  2. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand hat.
  3. Wir gestatten unserem Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
  4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
  5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt im Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
  7. Sind Eigentumsvorbehalte nach den obigen Ziffern 1 bis 6 in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die den Eigentumsvorbehalten nach obigen Ziffern 1 bis 6 mindestens gleichwertig sind.

9. ZAHLUNGEN

  1. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller uns für unsere Lieferungen und Leistungen Euro (€), auch wenn in den Rechnungen neben dem €-Betrag Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Zur Anrechnung auf die Schuld eingehende Fremdwährungsbeträge in Form von Überweisungen, Schecks, Wechseln, usw. werden mit dem €-Erlös, den wir aus dem Fremdwährungsbetrag erzielen, gutgeschrieben.
  2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Beim Fehlen von entsprechenden Vereinbarungen gilt die Eröffnung eines unwiderruflichen bestätigten und teilbaren Dokumentenakkreditivs, je nach der Lieferzeit, mindestens 90 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin und spätestens 30 Tage nach Auftragsbestätigung, zahlbar in € bei einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
  3. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluß wesentlich, so können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Rechte aus Paragraph 326 des BGB bleiben unberührt.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4 1/2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.

10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Esslingen, Bundesrepublik Deutschland.
  2. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
  3. Für das Liefer- und Leistungsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.